Hat ein Rentner seinen Wohnsitz im Ausland, war seine Rente hierzulande bisher nur (beschränkt) steuerpflichtig, wenn sie von einer deutschen Zahlstelle (z. B. inländischer Rentenversicherungsträger, inländische Alterskasse für Landwirte oder inländisches Versicherungsunternehmen) gezahlt wurde. Fortan gilt aber: Die Renten können auch dann in Deutschland besteuert werden, wenn sie von einer ausländischen Zahlstelle geleistet werden – vorausgesetzt, die Rentenversicherungsbeiträge konnten in Deutschland als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Dabei ist unerheblich, ob sich diese Beiträge auch tatsächlich steuermindernd ausgewirkt haben.
Riester-Förderung bei Umzug ins EWR-Ausland behalten
Auch bei der Riester-Förderung gibt es Neuigkeiten. Hier haben sich folgende Änderungen ergeben: Die Riester-Förderung wird zukünftig nicht nur unbeschränkt Steuerpflichtigen gewährt, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch weiteren Personengruppen, beispielsweise Grenzgängern, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind oder wenn ein Ehepartner seinen Wohnsitz in einem anderen EU-Staat hat.
Wohn-Riester ist jetzt auch möglich, wenn das selbst genutzte Wohneigentum im EU-/EWR-Ausland liegt. Weiterhin erforderlich bleibt aber, dass die begünstigte Wohnung die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Zulageberechtigten darstellt. Ferienhäuser sind daher auch künftig von der Förderung ausgeschlossen. Ferner wird Riester-Förderung nicht mehr zurückgefordert, wenn der Steuerzahler ins EU-/EWR-Ausland umzieht. (Fischer-Partner.ORG / N. Staub)